Kürzlich hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes, das sogenannte Transparenz-Finanzinformationsgesetz, beschlossen. Dieses Gesetz wird am 01. August 2021 in Kraft treten und das Transparenzregister in ein Vollregister umwandeln.

Für wen gilt die neue Regelung?

Die neue Regelung gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.

Juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschließlich der Unternehmergesellschaft, eingetragene Genossenschaften sowie die Europäische Gesellschaft. Als eingetragene Personengesellschaften gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. GbR/BGB-Gesellschaft), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG, die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG, oder die Partnerschaftsgesellschaft (Freie Berufe).

Ob die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft selbst Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist – also zum Beispiel im Finanz- oder Versicherungsbereich tätig ist – ist hierbei übrigens unerheblich.

Nicht als juristische Person des Privatrechtes anzusehen ist dagegen der eigetragene Kaufmann bzw. Einzelkaufmann („e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“). Auch wenn sich der Einzelkaufmann ins Handelsregister eintragen lässt, bedeutet die Eintragung nicht, dass hierdurch eine juristische Person entsteht.

Warum gibt es eine neue Regelung?

Zur wirksameren Bekämpfung von Geldwäsche müssen die Vorgenannten alle erforderlichen Daten zur Ermittlung der oder des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Die bisher geltende „Mitteilungsfiktion“ wird künftig entfallen. Bisher gilt die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister, abrufbar sind.

Dies führte dazu, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten, wie Banken und Finanzdienstleister, Daten zum wirtschaftlich Berechtigten einer Unternehmung teilweise erst durch Auswertung mehrerer komplexer Registerdokumente ermitteln konnten.

Mit der Umstellung auf ein Vollregister soll nun diese Arbeit erleichtert bzw. zentralisiert werden.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie den Status einer juristischen Person haben, sind Sie ab dem 01. August 2021 verpflichtet, alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Bitte denken Sie auch daran, bestehende Informationen immer aktuell zu halten.

Sollten Sie eine Vertragsbeziehung mit einer juristischen Person eingehen, müssen Sie von dieser einen Auszug aus dem Transparenzregister bzw. die Eintragungsmitteilung anfordern und diese prüfen. Sollten Sie Unstimmigkeiten zu den Ihnen vorliegenden sonstigen Unterlagen feststellen, sind Sie verpflichtet, dies dem Transparenzregister anzuzeigen.

Fragen?

Sie benötigen weitere Informationen, wie Sie den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens feststellen? Selbstverständlich haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema GwG auf unserer Website zusammengestellt.

Über den Autor

ALFRED KAISER

Alfred Kaiser leitet den Bereich Compliance und Geldwäsche. Er verantwortet die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sowie der festgelegten Richtlinien, sodass sämtliche innerbetrieblichen Abläufe und Prozesse gemäß den gültigen Vorschriften und Gesetzen erfolgen. Als Diplomkaufmann ist Herr Kaiser seit mehreren Jahren für die Compliance-Tätigkeit innerhalb der Bank verantwortlich.