Regulierungsupdate: Neue FinVermV veröffentlicht

Es ist soweit…

…die überarbeitete FinanzanlagenVermittlungsVerordnung (FinVermV) wurde am Freitag, dem 20.09.2019 im Bundesrat verabschiedet und wird nach einer 10-monatigen Übergangsfrist zum 01.07. 2020 in Kraft treten. Lange genug hat es gedauert.

Mit dieser Neuregelung werden dann alle Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach §34f GewO in die MiFID II-Welt herübergeholt und den dort bereits seit 03. Januar 2018 geltenden Regeln weitgehend unterstellt. Welche Neuerungen sind nun auch für die 34f-Vermittler ab Mitte 2020 zu beachten?

Insbesondere die Regelungen zu Provisionen und Zielmarktbestimmung sind als positiv zu bewerten.

Provisionen dürfen auch weiterhin vereinnahmt werden ohne dafür direkte Qualitätsverbesserungen darstellen zu müssen.

Außerdem muss der 34f-Vermittler bezüglich der Produkte keine eigene Zielmarktbestimmung vornehmen, sondern nutzt die Zielmarktdefinitionen der KVGen/Produktanbieter. Der Abgleich mit der Kundeneinstufung und deren Einhaltung ist verpflichtend, jedoch ist in Ausnahmefällen auch eine Anlage außerhalb denkbar.

Allerdings enthält die neue FinVermV auch Punkte, die mit erhöhtem Aufwand für die Vermittler verbunden sind:

Interessenkonflikte: Diese müssen vermieden werden und konkurrierende Beratungsverhältnisse sind offenzulegen. Insofern sind vom Vermittler alle Abläufe innerhalb seines Unternehmens auf Interessenkonflikte zu prüfen.

Taping: Alle Telefonate und elektronischen Kommunikationswege sind aufzuzeichnen, sofern sie Beratungs- oder Vermittlungsthemen beinhalten. Dies konnte, obwohl von Brüssel und MiFID II nicht ausdrücklich verlangt, nicht verhindert werden. Trotz Forderung auf Erleichterung aus den Reihen der Verbraucherschützer, von Seiten des Bundesverbandes Finanzdienstleistung (AfW) sowie des deutschen Fondsverbandes BVI wurde die Aufzeichnungspflicht verabschiedet. Insofern sind geeignete Prozesse einzurichten.

Geeignetheitserklärung: Ersetzt die bisherige WpHG-Beratungsdokumentation. Es dürfen nur Finanzanlagen empfohlen werden, die auch für den Kunden „geeignet“ sind. Bei gleicher Eignung müssen die Fonds empfohlen werden, die die geringsten Kosten und Komplexität aufweisen.

Ex-ante und Ex-post Reporting: Mit dem Inkrafttreten von MiFID II kam erstmals die Verpflichtung zur Ex-ante und Ex-post Offenlegung aller mit dem Finanzinstrument verbundenen Kosten zum Tragen. Dies muss für Ex-ante vor Abschluss des Geschäfts und für Ex-post mindestens einmal jährlich für das Vorjahr erfolgen. Die Depotstellen reportieren schon für 2018, der 34f-Vermittler wird für Ex-post frühestens in 2021 für 2020 berichten müssen, für Ex-ante natürlich ab Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung.

Fazit
Die FinVermV enthält keine Überraschungen mehr. Die BCA-Gruppe ist auf die Umsetzung bereits seit längerer Zeit vorbereitet! In unserer DIVA haben wir die MiFID II-Welt bereits eingeführt. Als Vermittler im Haftungsdach der BfV AG werden die Anforderungen, die nun auch für die 34f-Vermittler gelten, bereits seit 2018 umgesetzt. Es bleibt hier also alles beim Alten. Auch die zeitnah von BCA angebotene Telefonaufzeichnungslösung für 34 f-Vermittler ist im Haftungsdach seit MiFID II Einführung erfolgreich im Einsatz.
Die BfV AG wird zusätzlich im Haftungsdach auch weiterhin durch Schulungen und Webinare unterstützen, um die Umsetzung aller regulatorischen Anforderungen so leicht wie möglich zu machen.

Über den Autor

Karsten Kehl

Karsten Kehl ist im Vorstand für die Bereiche Haftungsdach, Bausparen und Finanzierung sowie Marketing verantwortlich. Der Diplom-Betriebswirt und Bankkaufmann ist seit über sieben Jahren für die Bank für Vermögen beziehungsweise BCA AG tätig, zuletzt als Generalbevollmächtigter sowie Leiter Personal und Business Development.