Änderungen im Geldwäschegesetz

Zum 01.01.2020 sind einige Änderungen im Geldwäschegesetz hinsichtlich der Meldung an das Transparenzregister in Kraft getreten, über die wir Sie heute informieren möchten.

Liebe Partnerinnen und Partner,

zum 01.01.2020 sind einige Änderungen im Geldwäschegesetz hinsichtlich der Meldung an das Transparenzregister in Kraft getreten, über die wir Sie heute informieren möchten.

Das Transparenzregister wurde bereits 2017 auf Grundlage des § 23 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt.

Gemäß § 20 GwG sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also jede GmbH, AG, KG, UG (haftungsbeschränkt) etc. verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister einzutragen.
Zwar kann die Mitteilungspflicht entfallen, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits anderen öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) oder Quellen zu entnehmen sind. Allerdings müssen diese dann elektronisch abrufbar und vollständig sein. In der Regel ist dies z.B. bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, nicht der Fall. Insbesondere da nicht alle geforderten Detailangaben im Handelsregister eingetragen sind.

Sollten Sie Verpflichteter sein, empfehlen wir Ihnen daher unbedingt eine Eintragung ins Transparenzregister vorzunehmen, um hier auf Nummer sicher zu gehen.
Keine Meldepflicht besteht übrigens für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und stille Gesellschaft, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt. Auch für Einzelunternehmer gilt die Meldepflicht nicht.

Um Einsicht ins Transparenzregister zu erhalten, können Sie sich sowohl als Verpflichteter als auch als Behörde oder als Mitglied der Öffentlichkeit mit einem begründeten Interesse registrieren lassen.
Sie haben dann die Möglichkeit, Eintragungen von Unternehmen zu kontrollieren, die Sie beraten bzw. an die Sie Lebensversicherungsverträge vermitteln.

Die Einsichtnahme muss nach Ansicht des Votum Verbandes jedoch erst erfolgen, wenn „Ihr Vertragspartner nicht in der Lage ist, Ihnen Dokumente vorzulegen, insbesondere Gründungsdokumente, aus denen sich der wirtschaftlich Berechtigte des Unternehmens ersehen lässt, oder Sie begründete Zweifel daran haben, dass die Ihnen gegenüber getätigten Angaben korrekt sind.“

Nichtsdestotrotz sind Sie als Verpflichtete gemäß § 23 a Abs. 1 GwG angehalten, Unstimmigkeiten, also Differenzen zwischen einer (ggf. auch nicht vorhandenen) Eintragung und den eigenen Erkenntnissen, zu melden.

Wir empfehlen Ihnen daher, um mögliche Beanstandungen oder Bußgelder zu vermeiden, im Rahmen der Identifikation von Vertragspartnern, die eine juristische Person sind, immer einen aktuellen Auszug aus dem Transparenzregister einzufordern und die enthaltenen Angaben mit den Ihnen vorliegenden Informationen abzugleichen.
Vertiefte Informationen über das Transparenzregister finden Sie auf der Homepage des Registers unter www.Transparenzregister.de.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre BCA-Gruppe