Nicht zuletzt aufgrund eines Berichtes des Fachmagazins FONDSPROFESSIONELL erreichen uns in den letzten Tagen vermehrt Anfragen verunsicherter Kollegen.

Insbesondere der „Themenkomplex: Homepage (Artikel 3-5 TVO)“ im BVK-Leitfaden lässt viele Versicherungsvermittler aufhorchen.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel:

  • Warum nicht nur Versicherungsvermittler sich des Themas annehmen sollten.
  • Warum absolut keine Panik angebracht ist.
  • Warum BCA-Partner einmal mehr entspannt in die Zukunft blicken können.
  • Was jetzt konkret zu tun ist.

Zum Hintergrund

Mit dem EU-Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen hat die Europäische Kommission im März 2018 Vorschläge veröffentlicht, um durch ein nachhaltiges Finanzwesen den Klimaschutz und eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützten.

Die dort festgehaltenen Maßnahmen haben auch Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell.

In einem der ersten Schritte bringt die EU-Offenlegungsverordnung ab dem 10. März 2021 erweiterte Transparenzpflichten hinsichtlich ESG-Kriterien mit sich.

Finanzmarktteilnehmer, also Produktanbieter wie Fondsgesellschaften, Vermögensverwalter und Lebensversicherer, sowie Finanzberater, die zu diesen Produkten beraten, z. B. Banken, Versicherungsvermittler oder Wertpapierfirmen, sind von der Verordnung erfasst.

Aus der Offenlegungsverordnung ergibt sich nicht direkt, dass Finanzanlagenvermittler mit der Erlaubnis gem. § 34f Gewerbeordnung von den Regelungen unmittelbar betroffen sind. Da es sich jedoch um Offenlegungspflichten in der Anlageberatung handelt, sollten aus unserer Sicht also auch Makler mit einer § 34f-Zulassung, dieses Regelwerk umsetzen.

Grundsätzlich empfehlen wir somit all unseren Vermittlern, sich mit den Offenlegungspflichten zu befassen, da das Thema Nachhaltigkeit künftig auch in der Beratung Ihrer Kunden eine wesentliche Rolle spielen wird und damit bereits heute ein enormes Geschäftspotenzial enthält.

 Was Sie jetzt tun müssen?

Die Offenlegungsverordnung soll für mehr Transparenz sorgen. Daher müssen Sie als Berater künftig Informationen zu Ihrer Nachhaltigkeitsstrategie auf Ihrer Homepage veröffentlichen.

Hierzu zählen zum Beispiel Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung Ihrer Kunden, z. B. die Frage nach Wünschen und Bedürfnissen, zur Auswahl der Produktanbieter, sowie Produkte oder zur Bewertung der Angebote nach ESG-Kriterien.

Nachhaltigkeit steht bei uns nicht nur aus regulatorischen Gründen ganz oben auf der Agenda. Daher sind wir vorbereitet und stellen Ihnen gerne Mustertexte zur Verfügung, die Sie auf Ihrer Website mit einbinden können.

ZUM MUSTERTEXT

Nutzern unseres Website-Managers werden entsprechende Textbausteine rechtzeitig vollautomatisch eingespielt.

Ab dem zweiten Halbjahr wird zudem auch die dann geforderte Abfrage von Nachhaltigkeitskriterien in der Beratungsdokumentation der BCA Berücksichtigung finden.